Diese Frage wird immer wieder in Verbindung mit dem Schlagwort „Freiheitsentzug“
gestellt. Die Anwendung der GPS-Ortung für hilfebedürftige Menschen bedeutet
aber viel mehr ein Plus an Sicherheit, durch das der zu pflegenden Person ein
viel größeres Maß an selbstbestimmter Freiheit gewährt werden kann. Rechtsanwalt
Detlef Driever gab uns die freundliche Erlaubnis, seine informative Abhandlung
zu diesem Thema nachfolgend zu zitieren.
„Bedarf die Nutzung eines Funkortungschips in der Altenpflege der gerichtlichen Genehmigung?
In der Altenpflege werden bei dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Kognition eingeschränkten Heimbewohnern zunehmend Funkortungssysteme eingesetzt. Sogenannte Funkchips werden den betroffenen Personen entweder umgehängt oder an der Kleidung angebracht, zum Teil auch in die Schuhe eingesetzt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob dies eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB ist, die einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf.
Gemäß §1906 Abs. 4 BGB ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
In der juristischen Literatur werden Funkortungssysteme ganz überwiegend nicht als freiheitsentziehende Maßnahmen betrachtet (vgl. Nachweise bei OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006 – 11 Wx 59/05 –, juris). Die bislang einzige obergerichtliche Entscheidung teilt diese Auffassung (OLG Brandenburg, a.a.O.; ebenso AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007 – 5 X 25/07 –, FamRZ 2007, 1911, jew. m.w.N.). Zu Recht wurde in den genannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Ausstattung der Betroffenen mit einer Sendeanlage noch keine Freiheitsentziehung, sondern eine bloße Beaufsichtigungsmaßnahme ist, für deren Zulässigkeit die Zustimmung des Betreuers ausreicht.
In einer neueren Entscheidung vertrat nunmehr das Landgericht Ulm eine differenzierte Auffassung (LG Ulm, Beschluss vom 25.06.2008 – 3 T 54/08 – juris, Besprechung dazu von Klie in: Altenheim, Juni 2009, 31). Danach ist das mit Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten erfolgte Anbringen eines Funkchips grundsätzlich keine freiheitsentziehende Maßnahme. Das soll nur dann nicht gelten, wenn der Funkchip zum regelhaften Zurückhalten der Person beim Verlassen des Hauses genutzt werden soll. In diesem Fall, wenn der Bewohner stets und fast ausnahmslos am Verlassen des Heimes gehindert werden soll, ist von einer faktischen Unterbringung auszugehen, die der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Dieser differenzierten Auffassung ist zuzustimmen. In vielen Fällen können und sollen an Demenz erkrankte Personen sich auch außerhalb des Heimes selbständig bewegen. Häufig sind die dementen Bewohner durchaus noch dazu in der Lage, sich eigenständig zu orientieren. Das Funkortungssystem dient lediglich der Bestimmung des Aufenthaltsortes, wenn z.B. „an schlechten Tagen“ der Rückweg nicht selbständig geschafft werden kann. In diesen Fällen handelt es sich ohne Zweifel nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme, sondern um den Einsatz eines technischen Hilfsmittels, das die persönliche Betreuung durch das Pflegepersonal sinnvoll ergänzt. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen bleibt ein Optimum an persönlicher Freiheit und Sicherheit gewährleitstet. Rechtliche Bedenken gegen den Einsatz von Funkchips stellen sich nicht, solange sie unter diesen Gesichtspunkten eingesetzt werden.
1. Grundsätzlich ist das Anbringen eines Funkchips keine freiheitsentziehende Maßnahme, die einer gerichtlichen Genehmigung bedarf.
2. Rechtlich ausreichend ist eine Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten.
3. Eine gerichtliche Genehmigung ist nur in den Fällen erforderlich, in denen die Betroffenen stets und ausnahmslos am Verlassen des Heims gehindert werden sollen.“
Selbstverständlich nicht. Die GPS-Technik funktioniert weltweit, und die ermittelten Positionsdaten werden terrestrisch über das Mobilfunknetz übertragen. Somit ist es unerheblich, wie groß die Entfernung zwischen PC und GPS-Sender ist. So kann auch der Sohn in München seine demenzkranke Mutter in Hamburg orten und seinem Vater den Aufenthaltsort telefonisch durchgeben.
'Telematik' ist ein Kunstwort, welches sich aus den Wörtern 'Telekommunikation' und 'Informatik' zusammensetzt. Somit erfasst der Begriff die Vernetzung von Navigation, Ortung, Kommunikation und Informatik, wie es die führende Fachzeitschrift Telematik-Markt ausdrückt, von der GPS2ALL für den Human Telematik Award 2011 nominiert wurde.
Die Telematik setzt sich aus unterschiedlichen Bereichen zusammen, wie z.B. der Fahrzeug-Telematik (welcher unsere Lösung mit Festeinbau-Sender zuzurechnen ist) und der Human-Telematik, die einen Oberbegriff für unseren tragbaren Sender und die GPS-Uhr darstellt.
Das hängt vom Einsatzbereich ab. Wird der GPS-Peilsender ausschließlich zur KFZ-Ortung eingesetzt (z.B. als Diebstahlschutz oder Fuhrparklösung), ist der GPS-Sender zum Festeinbau die richtige Wahl.
Wenn Sie einen GPS-Sender wünschen, den Sie sowohl in Ihrem Fahrzeug, als auch als tragbaren Sender für die Jackentasche benutzen möchten, ist unser Universaltracker die beste Lösung.
Bei der Personenortung ist der Anwendungsfall entscheidend. Für Kinder ist unsere GPS-Uhr die geeignete Lösung.
Zur Ortung von an Demenz oder Alzheimer erkrankten Menschen kann die GPS-Uhr die richtige Wahl sein, sofern die Betroffenen ihr Leben lang Armbanduhren getragen haben. Für Damen, die in der Vergangenheit nie ohne Handtasche das Haus verlassen haben, ist unser Universaltracker – in einem separaten Handtaschenfach verstaut – die bessere Alternative.
Selbstverständlich gibt es noch weitere Möglichkeiten, den GPS-Sender zu verstauen. Hier
zeigen wir Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten sowie speziell für
unsere GPS-Sender konzipierte Lösungen.
Bei der Auswahl unserer Peilsender haben wir uns bewusst nur für Modelle entschieden, die beim GPS-Empfang im Vergleich zu anderen Geräten sehr gute Ergebnisse liefern. Auch in der Hosen- oder Jackentasche (beziehungsweise unter dem Ärmel im Fall der GPS-Uhr) sind die Ortungen einwandfrei. Falls kein GPS-Empfang besteht – zum Beispiel im dicht belaubten Wald und innerhalb von Gebäuden – merken sich die Geräte die zuletzt bestimmte Position. So wird bei einer Abfrage keine Meldung wie "Keine Positionsbestimmung möglich" zurückgegeben, sondern eine Kartenanzeige mit einer Beschreibung wie z.B.: "Letzte bekannte Position: 30 Meter entfernt von der Kreuzung A-Straße / B-Weg".
Die Akkulaufzeit des tragbaren GPS-Senders beträgt bei vollem Funktionsumfang etwa zwei Tage. Zusätzlich können Sie mithilfe unserer Software die Anzeige-LEDs ausschalten und den GPS-Sender in einen Ruhemodus versetzen. In diesem Fall wird die Akkulaufzeit verlängert. Die Akkulaufzeit hängt auch von der Häufigkeit ab, mit der die Position des Senders abgefragt wird.
Die GPS-Uhr hat eine ähnlich lange Akkulaufzeit, zumal hier ein Hausüberwachungsmodus eingestellt werden kann, bei dem sich die Uhr in einen Energiesparmodus schaltet solange sie sich in unmittelbarer Entfernung zur mitgelieferten Basisstation befindet. Erst bei Verlassen des Hauses schaltet sich das GPS-Modul an und verbraucht somit nur im Bedarfsfall Energie.
Die Ladezeit beträgt je nach Modell etwa drei bis fünf Stunden.
Nein. Sie benötigen weder ein Smartphone mit Kartendarstellung noch einen Vertrag mit Datenflatrate oder nutzungsabhängigen Kosten für mobilen Internetzugang. Die Positionsbeschreibung kann in unserem Paket an JEDES Mobiltelefon weiter versandt werden. Sie bekommen in diesem Fall keine Kartendarstellung, sondern die textliche Angabe der nächstgelegenen Straßenkreuzung in einer SMS zugeschickt. Hierfür muss unsere Software auf Ihrem PC aktiv sein.
Nein. Selbstverständlich arbeiten wir unentwegt an unserer Ortungssoftware, um sie zu verbessern, zu ergänzen und noch komfortabler zu gestalten. Sämtliche Software-Updates sind für unsere Kunden kostenlos und werden bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert zur Verfügung gestellt!
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Kundennamen unserer privaten Anwender nennen können. Ansprechpartner bei den Seniorenheimen, die unsere Systeme einsetzen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage nennen. Außerdem stehen wir in Kontakt mit verschiedenen Verbänden, wie z.B. dem Demenz-Servicezentrum NRW, der Johanniter-Zweigstelle Wuppertal und der Fachberatung Demenz der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V.